Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen “Bundesverein junger Deutschland-Chinesen e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Zusammenlebens, der Völkerverständigung, des gegenseitigen Austausches sowie des Wissenstransfers in kulturellen, sozialen und fachlichen Belangen der in der Bun-desrepublik Deutschland lebenden jungen Chinesen, insbesondere die gegenseitige Unterstützung und Förderung des kulturellen Austausches unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an das Leben in der Bundesrepublik Deutschland und in China. Dazu sollen jährlich Sport-, Kultur- und Fachveranstaltungen in unterschiedlichen Städten sowie zu unter-schiedlichen Themengebieten durchgeführt werden. Zu diesen werden sowohl Mitglieder als auch Nicht-mitglieder eingeladen um die Möglichkeiten der Vernetzung zu gewährleisten. Weiterhin sollen regelmä-ßige Informationsveranstaltungen durchgeführt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit / Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
3.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit chinesischen Wurzeln werden,

  • die die Ziele des Vereins unterstützt und
  • mindestens 18 Jahre als ist und das 44 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • über die deutsche Staatsbürgerschaft oder über einen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel (Auf-enthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis etc.) verfügt.

4.2 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss
  • Tod oder
  • mit Ende des Jahres, in dem das Mitglied sein 50. Lebensjahr vollendet hat.

4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Andern-falls verlängert sich die Mitgliedschaft statutarisch um ein weiteres Jahr.
4.5 Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
– das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
– das Mitglied trotz Mahnung mit einem Beitrag (Jahresbeitrag, Monatsbeitrag etc.) oder mit der Zahlung der Aufnahmegebühr mehr als drei Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.6 Ein Mitglied scheidet automatisch in dem Jahr, in dem das Mitglied sein 50. Lebensjahr vollendet hat zum Ablauf dieses Jahres aus dem Verein aus.
4.7 Ein Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen; auch nicht im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft.
4.8 Werden zum Nachweis der Mitgliedschaft vom Verein Mitgliedskarten ausgestellt, so bleiben diese Mitgliedskarten Eigentum des Vereins. Diese sind bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zu-rückzugeben.
4.9 Der Vorstand kann nach schriftlichem Antrag Fördermitglieder in den Verein aufnehmen, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ein Stimmrecht wird dem Fördermitglied nicht eingeräumt. Die Förderungen und die Unterstützungen des Vereins dürfen nicht von einer Gegenleistung abhängig sein. Die Fördermittel dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden.

§ 5 Beiträge / Aufnahmegebühr
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststel-lung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine drei Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung an-wesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beitrag wird mit Annahme des Mit-gliedsantrages durch den Vorstand fällig und gilt für ein Kalenderjahr. Bereits bezahlte Beiträge können im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückverlangt werden. Ebenfalls kann durch die Mitglie-derversammlung eine einmalige Aufnahmegebühr beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt, besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
7.2 Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer sind jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam ver-tretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstands-mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in jeweils gesonderten Wahlgängen bestimmt. Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist einfache Mehrheit erforderlich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
7.4 Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zuge-wiesen werden. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vor-stand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
7.5 Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mit-arbeiterinnen des Vereins sein.
7.6 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftli-chen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfas-sung zustimmen.
7.7 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist zu der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes zu laden und berechtigt, an der Versammlung und den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder findet mindestens einmal jährlich statt.
8.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfor-dert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
8.3 Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberech-tigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
8.4 Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
8.5 Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch einfachen Brief erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe des von ihm festgelegten Tagungsortes, der Tagesordnung und der Anträge. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einla-dungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann ebenfalls fernmündlich, per elektronischer Post oder in einer Sammelanzeige in einem, für alle Mitglieder zugänglichen, internen Bereiches erfolgen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder / Durchführung der Mitgliederversammlung

9.1 In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigtes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Aus-übung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränken-den Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimm-recht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres Mit-glied vertreten.
9.2 Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.
9.3 Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vier-teln der anwesenden Stimmen erforderlich.
9.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.5 Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertre-tende Vorsitzende, ersatzweise der Schriftführer. Sollte kein Mitglied des Vorstandes anwesend sein, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
9.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer. Das Versamm-lungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Beirat
Der Verein kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben einen Beirat errichten. Dieser besteht aus ex-ternen Beratern und unterstützt den Vorstand bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben. Die Beiratsmitglieder sind zur Mitgliederversammlung zu laden, können somit ebenfalls an der Mitglieder-versammlung beratend teilnehmen, allerdings steht ihnen kein Stimmrecht zu.

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einstimmiger Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
12.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankün-digung in der Einladung zur Mitgliederversammlung in dieser gefasst werden.
12.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft Berlin e.V. (GDCF)“, Innsbrucker Str. 3 10825 Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für ge-meinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Änderung der Satzung gemäß Vorstandsbeschluss vom 25.07.2014
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 BGB.